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AGB

Allgemeines zum Design Auftrag

Der einem Designer erteilte Auftrag lässt bei dessen Annahme einen Urheberwerkvertrag zustande kommen, der auf der Einräumung von Nutzungsrechten (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht) gerichtet ist. Durch den Design-Auftrag verpflichtet sich der Designer zur gestalterischen Problemlösung im Bereich der grafischen Produktion, insbesondere im Rahmen der Entwicklung neuer Produkte und Überarbeitungen bestehender Produkte sowie der Erarbeitung von Design- und Corporate Identity-Strategien.

Geltungsbereich

Der Designer ist verpflichtet, diese Allgemeinen Auftragsbedingungen bei der Ausübung seines Berufes einzuhalten. Mit seiner Unterschrift bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, welches diese Allgemeinen Auftragsbedingungen als integrierten Bestandteil ausweist, anerkennt der Auftraggeber die Gültigkeit der Allgemeinen Auftragsbedingungen für die Dauer der Geschäftstätigkeit. Abschluss des Design-Auftrages Im individuellem Auftrag sollen die vom Designer zu erbringenden Leistungen, der Terminrahmen für die Ablieferung der Arbeiten sowie die Art der Honorierung beschrieben sein.


PFLICHTEN DES DESIGNERS / DESIGNBÜROS


Der Designer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen unter Einhaltung der im Bereich des Grafik-Design allgemein anerkannten Regeln mit Sorgfalt zu erbringen. Der Designer wird den Auftrag in der Regel persönlich ausführen.

Weisung des Auftraggebers

Der Designer ist angehalten, die ihm durch den Kunden erteilten Weisungen unter Wahrung seiner gestalterischen Freiheit zu befolgen und bei der Erarbeitung eines Konzeptes Produktionsmöglichkeiten und Geschäftsstrategien des Kunden soweit wie möglich zu berücksichtigen. Erteilt der Kunde unzweckmäßige Weisungen, ist der Designer verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Hält dieser trotz Mahnung an seiner Weisung fest, so kann der Designer entweder ohne Nachteil für sich solche Weisungen befolgen oder gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung durch den Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

Gestaltungsfreiheit

Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefing) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit. Der Auftraggeber wird dem Designer rechtzeitig die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Fakten und Daten, die für die Durchführung des Vertrages nützlich sind, wird er unaufgefordert mitteilen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass seine Angaben richtig, bereits korrekturgelesen und vollständig sind. Zur .berprüfung von Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der Designer nur verpflichtet, als eine Überprüfung schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt der Designer nur, insofern diese vertraglich besonders festgelegt ist.

Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistung des Designers für den geistigen Wert seiner Arbeiten erstreckt sich auf die Anwendung fachlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln und Grundsätze gemäß Absatz „Allgemeine Sorgfalt“ der Allgemeinen Auftragsgrundlagen. Eine Erfolgshaftung wird seitens des Designers ausgeschlossen. Der Designer übernimmt Gewähr dafür, dass die von ihm erstellten Pläne, Modelle, Reinzeichnungen und Abbildungen usw. keine körperliche Mängel aufweisen. Für Neuartigkeit, Schutzfähigkeit, Realisierbarkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit der Leistungen des Designers und dafür, dass der Herstellung und Verwertung keine Rechte Dritter entgegenstehen, besteht dagegen keine Gewähr. Nach Ablieferung der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich zu prüfen und dem Designer allfällige körperliche Mängel innerhalb von längstens 60 Tagen ab Ablieferung schriftlich und begründet anzuzeigen.

Für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Die Gewährleistungspflicht des Designers beschränkt sich auf Nachbesserung. Der Designer haftet nicht für Schäden, die durch sein Design oder die von ihm vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Designer geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit zu prüfen. Die Verwertung der Arbeit des Designers geschieht auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Die vom Designer geschaffenen Werke sind persönliche geistige Schöpfungen.
Der Designer haftet nicht für ihre Neuheit. Eine eventuelle Haftung des Designers für sich und seine Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen. Für die von einfachen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachten Schäden besteht eine Haftung nur im Falle von Vorsatz.

Konkurrenzklausel

Der Designer wird während der Dauer des Design-Vertrages ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keine Dienstleistungen für diejenigen Konkurrenten erbringen, welche der Kunde vor Abschluss des Vertrages abschließend bezeichnet hat. Dieses Konkurrenzverbot fällt mit Beendigung des Design-Auftrages ohne weiteres dahin. Eine Verlängerung des Verbotes bedarf der schriftlichen Vereinbarung.


PFLICHTEN DES KUNDEN

Honorar

Soweit nicht anders bestimmt ist, sind die im Design-Vertrag vereinbarten Honorare Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten sind. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf das Honorar. Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert berechnet. Sofern nichts anderes bestimmt wurde, sind für die Berechnung die Maßstäbe zugrunde zu legen, die durch den Hauptauftrag festgesetzt sind.
Der Designer hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die er bei der Abwicklung des Auftrages vernünftigerweise eingehen musste. Eine Reisetätigkeit des Designers und die Vergabe von Fremdleistungen muss zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Fremdaufträge vergibt der Designer im Namen und auf Kosten des Auftraggebers. Im Fall einer Reise stehen dem Designer neben den Reisekosten auch die üblichen Reisespesen zu.
Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten und Erhalt der Honorarnote fällig und ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Ablieferung von Teilarbeiten ist das Teilhonorar jeweils bei Ablieferung und entsprechender Rechnungsstellung fällig. Der Designer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des erbrachten Arbeitsaufwandes zu verlangen. Auslagen und Kosten sind bei Erhalt einer hierüber angefertigten Rechnung fällig. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbezahlungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Informationspflicht, Arbeitsunterlagen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer alle erforderlichen und sachdienlichen Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen und ihn über den aktuellen Stand der Projektentwicklung auf dem laufenden zu halten. Während der Auftragsdauer ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer über den Beizug eines anderen Designers zu informieren.


WEITERE BESTIMMUNGEN

Vorzeitiger Vertragsrücktritt

Solange der Designer seine Leistungen nicht vollendet hat, kann der Auftraggeber nur gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Designer befindet sich trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit seinen Leistungen in Verzug. Auskunftsrecht

Der Designer hat ein Auskunftsrecht gegenüber den Umfang der Nutzung des Auftraggebers.

Digitale Daten

Der Designer ist nicht verpflichtet, Illustrationen, Dateien, -Entwürfe und sonstige Daten, die erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Offenen Dateien und Computerbasierten Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert oder Dritten weitergegeben werden. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen.


VERWENDUNG DER ARBEITEN FÜR WEITERE PRODUKTE

Die vom Designer erstellten Arbeiten bzw. das von ihm entwickelte Design oder Elemente daraus dürfen in jedem Fall nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Designers und gegen angemessene zusätzliche Entschädigung für andere als in der Aufgabenstellung beschriebene Gegenstände verwendet werden. Der Designer räumt seinem Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Nutzungsrechte an von ihm zu erstellenden Design-Konzepten ein. Diese dienen lediglich der Entwicklung von Lösungen und bereiten die Entscheidungsfindung zur Auswahl des Entwurfes vor.

Eigentumsrecht

An den Arbeiten des Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahrdes Auftraggebers. Geheimhaltung, Veröffentlichung Beide Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen verpflichtet, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Dazu zählen insbesondere Informationen über Ideen, Trend- und Marktanalysen, Konzepte, Entwürfe, Pläne, Verfahren etc… Während der Dauer des Design-Vertrages dürfen Veröffentlichungen über das Projekt nur im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. Nach Beendigung des Vertrages ist der Designer unter Wahrung der berechtigten Interessen des Auftraggebers ohne weiteres zur Veröffentlichung seiner Arbeiten ermächtigt.

Nennung des Designers

Nach Vereinbarung kann der Auftraggeber auf den vom Designer entworfenen Produkten sowie auf Werbemitteln dafür oder in Veröffentlichungen darüber den Namen des Designers als Urheber anbringen. Die Form der Kennzeichnung bzw. das Logo des Designers sind abzusprechen. Der Designer kann beanspruchen, dass die nach seinem Entwurf hergestellten Erzeugnisse, Werbemittel dafür und Veröffentlichungen darüber mit einer auf ihn als Designer hinweisenden Bezeichnung seiner Wahl versehen werden, wenn dies technisch möglich ist, der Gesamteindruck des Produktes nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Kunden nicht verletzt werden.
Der Designer kann in geeigneter Form in Veröffentlichungen, bei Ausstellungen und in eigenen Drucksachen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber hinweisen.

Belegexemplar

Der Designer hat Anspruch auf kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf kostenlose Überlassung eines Belegexemplares, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Der Designer hat Anspruch auf Übergabe von je 10 Exemplaren eines Werbemittels, das für von ihm gestaltete Produkte hergestellt wurde. Der Designer darf Ablichtungen der auf Grund seiner Vorschläge, Ideen oder Gestaltungen geschaffenen Produkte und Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden. Rechtsübertragung an Dritte Sollten vom Designer im Rahmen des Design-Vertrages entworfene Produkte zu irgendeinem Zeitpunkt in ursprünglicher oder abgewandelter Form oder Gestaltung an andere Produzenten oder Vertreiber geliefert oder von solchen unter eigenem Namen gefertigt und/oder vertrieben werden, ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Designers dazu erforderlich. Bei einer derartigen Übertragung besitzt der Designer Anspruch auf angemessene finanzielle Entschädigung. Das gleiche gilt für Entwürfe, Pläne und Modelle des Designers, die nicht zur Realisierung gelangt sind.


SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollten einzelne Teile der aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Designer unterliegt hinsichtlich des Auftrages und den sich daraus ergebenden Ansprüchen dem deutschen Recht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz des Designers. Schlichtungsstelle Hauptaufgabe der Schlichtungsstelle ist es primär, eine außergerichtliche Einigung bei Streitfragen und/oder Differenzen in Auftragsabwicklungs-, Nutzungsrecht-, Lizenz- und Honorarfragen zwischen Designern und Auftraggebern zu erwirken. Schriftlichkeit Der Schriftform bedarf jede von den Allgemeinen Auftragsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung.

Die mit dem Auftrag angenommen Allgemeinen Geschäftsbedingungnen des beauftragten Designer sind Rechtsgültig, selbst wenn der Auftraggeber AGB’s verwenden sollte die entgegenstehende oder abweichende Klauseln enthalten. Mit dem Zustandekommen des Design-Auftrages wurden die rechtlichen Bestimmungen von beiden Seiten akzeptiert und zur Kenntnis genommen.